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Die Kompetenzen des Rechnungshofes

Aktualisiert: 7. Feb. 2020

Gerade in Zeiten von Ibiza, Casinos, Gold & co. wird es deutlich: Die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes muss ausgeweitet werden.

Zack, zack, zack – meine persönlichen Unwörter des Jahres 2019. Leider blieb es ja nicht bei den Worten und jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft in der Causa Casinos. Es bleibt spannend, was noch alles zu Tage treten wird in dieser unendlichen Geschichte über schwarz-türkis-blaue Korruption.


Wir fordern, dass der Rechnungshof im Sinne einer umfassenden Transparenz bereits bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25 Prozent prüfen dürfen soll.

Genau diese ist auch Anlass für unseren erneut eingebrachten Antrag. Im Ibiza-Video war ja auch die Rede davon, wie man Spenden und sonstige Gelder am Rechnungshof vorbeischummeln kann – solchen Taktiken gilt es ganz entschieden einen Riegel vorzuschieben. Wir fordern deshalb, dass der Rechnungshof im Sinne einer umfassenden Transparenz bereits bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25 Prozent prüfen dürfen soll.

Diese Forderung kommt auch vom Rechnungshof selbst: in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 hat er den Nationalrat erneut auf seine langjährige Forderung für eine Prüfzuständigkeit für Unternehmen ab einer öffentlichen Beteiligung von 25 Prozent hingewiesen. Mit einer klaren Zuständigkeitsregelung ab einer öffentlichen Beteiligung von Bund, Ländern und Gemeinden in der Höhe von mindestens 25 Prozent kann die bestehende Kontrolllücke, die insbesondere durch den unklaren Tatbestand der tatsächlichen Beherrschung entsteht, geschlossen werden.

Warum?

Folgende Gesichtspunkte sprechen für die von uns geforderte 25-Prozent-Grenze:

  • In vier Bundesländern (Steiermark, Kärnten, Salzburg und Burgenland) ist der öffentliche Anteil von 25 Prozent an Unternehmen ausschlaggebend für eine Prüfzuständigkeit des jeweiligen Landesrechnungshofes. Diese Landesrechnungshöfe können damit eine Gebarungsüberprüfung bei Landesunternehmen schon jetzt durchführen, während dies dem Rechnungshof verwehrt ist.

  • Bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung - etwa im Bereich der Energiewirtschaft oder anderer Versorgungsbetriebe - wird eine Beteiligung von knapp über 25 Prozent zur Absicherung öffentlicher Interessen sehr wohl als ausreichend erachtet. Umso mehr muss diese Grenze zur Gewährleistung der möglichst wirtschaftlichen und wirkungsvollen Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Sicherstellung einer parlamentarischen Kontrolle und Transparenz auch für die Rechnungshofkontrolle gelten.

  • Historisch gesehen waren alle Unternehmen, an denen der Bund - gleichgültig in welcher Höhe - beteiligt war oder für die eine Ertrags- oder Ausfallshaftung des Bundes bestand, bis zur B-VG-Novelle 1977 der Rechnungshofkontrolle unterworfen. Erst 1977 wurde die 50 Prozent Grenze eingefügt.

  • Die 25 Prozent Grenze würde eine eindeutige Festlegung der Rechnungshofzuständigkeit bedeuten und den schwierigen Nachweis einer tatsächlichen Beherrschung erübrigen.

Es erscheint mir im Lichte der Debatte um Ibiza, Casinos, Gold und co. nicht nachvollziehbar, wieso man eine solche Erweiterung der Prüfkompetenzen des Rechnungshofes nicht unterstützen sollte.


Mir ist das Argument untergekommen, dass, wenn die Beteiligung geringer ist, auch der Einflussbereich der öffentlichen Hand sinkt und die Empfehlung dann nicht (oder nicht zur Gänze) umgesetzt wird. Das ist aber doch reine Polemik. Wenn ich zu 100% beteiligt bin, wird die Empfehlung zu 100% umgesetzt und wenn ich aber nur zur Hälfte beteiligt bin, wird die Empfehlung nur zur Hälfte umgesetzt? Nein. Die Empfehlung ist da, und sie sollte zum Wohle aller zur Gänze umgesetzt werden.


So wie die Empfehlung des Rechnungshofes, die sich hier in unserem Antrag widerspiegelt. Auch die ist sinnvoll und sollte zur Gänze umgesetzt werden.

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